Kabelanschluss & TV-Kosten: Warum sie aus der Abrechnung verschwinden
Jahrzehntelang war die Kabel-TV-Gebühr ein fester Posten in fast jeder Nebenkostenabrechnung. Seit einer Gesetzesänderung ist das vorbei.
Das Nebenkostenprivileg für Kabel-TV
Lange Zeit konnten Vermieter Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern abschließen und die Kosten dafür anteilig über die Nebenkostenabrechnung an alle Mieterinnen und Mieter weitergeben – unabhängig davon, ob diese den Anschluss überhaupt nutzten. Diese Praxis war als „Nebenkostenprivileg“ bekannt und in der Betriebskostenverordnung als „Kosten für Breitbandanschluss“ bzw. Kabelanschluss verankert.
Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes
Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde dieses Privileg abgeschafft. Für neu abgeschlossene Verträge galt das bereits ab Dezember 2021, für bestehende Sammelverträge gab es eine Übergangsfrist. Diese Übergangsfrist endete zum 1. Juli 2024 – seitdem dürfen die Kosten für Kabel-TV-Anschlüsse grundsätzlich nicht mehr automatisch über die Nebenkosten umgelegt werden.
Was das für Sie als Mieterin oder Mieter bedeutet
Möchten Sie weiterhin Kabelfernsehen empfangen, müssen Sie in aller Regel einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter abschließen und diesen separat bezahlen. Im Gegenzug entfällt die bisherige Pauschale in der Nebenkostenabrechnung – auch für Haushalte, die gar kein Kabel-TV nutzen und die Kosten bislang trotzdem mitgetragen haben.
Was tun, wenn die Position trotzdem noch auftaucht?
Prüfen Sie bei Abrechnungen für Zeiträume nach dem 1. Juli 2024 gezielt, ob noch eine Position für Kabelanschluss oder TV-Grundversorgung enthalten ist. Ist das der Fall, lohnt sich eine Nachfrage beim Vermieter beziehungsweise eine Einwendung innerhalb der Einwendungsfrist – die Kosten dürften in aller Regel nicht mehr umlagefähig sein. In Einzelfällen können abweichende vertragliche Vereinbarungen oder Sonderkonstellationen bestehen; eine pauschale Aussage für jeden Einzelfall ist hier nicht möglich.